Rechtsprechung
   BVerwG, 18.11.2005 - 10 B 53.05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,20335
BVerwG, 18.11.2005 - 10 B 53.05 (https://dejure.org/2005,20335)
BVerwG, Entscheidung vom 18.11.2005 - 10 B 53.05 (https://dejure.org/2005,20335)
BVerwG, Entscheidung vom 18. November 2005 - 10 B 53.05 (https://dejure.org/2005,20335)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,20335) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Zurechnung von Leerstandszeiten im Falle einer gemischt genutzten Ferienwohnung auf die Eigennutzung des Wohnungsinhabers - Begründung der Übertragbarkeit der vom Bundesfinanzhof zum Einkommensteuerrecht entwickelten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 27.10.2004 - 10 C 2.04

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Mischnutzung der Wohnung; Leerstandszeiten;

    Auszug aus BVerwG, 18.11.2005 - 10 B 53.05
    a) Der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichts steht entgegen der Auffassung der Beschwerde in Einklang mit dem Urteil des Senats vom 27. Oktober 2004 (BVerwG 10 C 2.04 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 21), soweit er davon ausgeht, dass so genannte Leerstandszeiten im Falle einer gemischt genutzten Ferienwohnung grundsätzlich - wie auch hier beim Kläger - der Eigennutzung des Wohnungsinhabers zuzurechnen sind.

    In seinem Urteil vom 27. Oktober 2004 (a.a.O., S. 30) hat der Senat in diesem Zusammenhang nochmals betont, dass Zeiten des Wohnungsleerstandes, für die eine Eigennutzungsmöglichkeit rechtlich nicht ausgeschlossen worden ist, von Sonderkonstellationen abgesehen, den Zeiträumen zuzurechnen sind, in denen die Wohnung für Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs vorgehalten wird.

    Abgesehen davon liegt, wie oben unter 1 a) ausgeführt, eine Abweichung des angefochtenen Beschlusses, der sich insoweit im Einklang mit dem Urteil des Senats vom 27. Oktober 2004 (BVerwG 10 C 2.04, a.a.O.) zur Anrechnung von Leerstandszeiten bei gemischt genutzten Zweitwohnungen befindet, von dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6. November 2001 (IX R 97/00, BFHE 197, 151) auch in der Sache nicht vor.

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus BVerwG, 18.11.2005 - 10 B 53.05
    d) Die Entscheidung des Berufungsgerichts weicht schließlich auch nicht von den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 2004 (2 BvL 17/02 - BVerfGE 110, 94) und vom 27. Juni 1991 (2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239) ab.

    Einem Besteuerungstatbestand strukturell gegenläufig wirkten sich Erhebungsregelungen dann aus, wenn sie dazu führten, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden könne (BVerfG, Urteil vom 9. März 2004, a.a.O., S. 112 f.).

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 18.11.2005 - 10 B 53.05
    Es kann dahinstehen, inwieweit die Beschwerde dabei den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26 = NJW 1997, 3328).

    Eine ausreichende Darlegung setzt im Hinblick auf diesen Zulassungsgrund die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch, ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997, a.a.O.).

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerwG, 18.11.2005 - 10 B 53.05
    c) Eine Abweichung von der durch die Beschwerde genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 1983 (2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325) liegt auch nicht darin begründet, dass das Berufungsgericht neben dem Eigentümer nur den Dauermieter, nicht aber Ferien- und Kurgäste als nach der Zweitwohnungssteuersatzung des Beklagten zweitwohnungspflichtig ansieht.

    Dass eine solche Begrenzung der Zweitwohnungssteuerpflicht auf das längerfristige Innehaben einer Zweitwohnung auch unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 6. Dezember 1983, a.a.O., BVerfGE 65, 325 ; insbesondere Beschluss vom 12. Februar 1986 - 2 BvR 36/86 - Wohnungseigentümer 1986, 54) innerhalb der Gestaltungsfreiheit des kommunalen Satzungsgebers liegt, räumt im Übrigen die Beschwerde selbst ein.

  • BFH, 06.11.2001 - IX R 97/00

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ferienwohnungen

    Auszug aus BVerwG, 18.11.2005 - 10 B 53.05
    Abgesehen davon liegt, wie oben unter 1 a) ausgeführt, eine Abweichung des angefochtenen Beschlusses, der sich insoweit im Einklang mit dem Urteil des Senats vom 27. Oktober 2004 (BVerwG 10 C 2.04, a.a.O.) zur Anrechnung von Leerstandszeiten bei gemischt genutzten Zweitwohnungen befindet, von dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6. November 2001 (IX R 97/00, BFHE 197, 151) auch in der Sache nicht vor.
  • BVerwG, 30.06.1999 - 8 C 6.98

    Zweitwohnungsteuer bei vertraglicher Befristung der Eigennutzung

    Auszug aus BVerwG, 18.11.2005 - 10 B 53.05
    b) Das Berufungsgericht befindet sich auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere nicht zu dem Urteil vom 30. Juni 1999 (BVerwG 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188), soweit es den Kläger in Höhe des vollen Jahresbetrags für zweitwohnungssteuerpflichtig hält, obwohl er nach seinen Angaben an 109 Tagen im Jahr 2003 die Wohnung vermietet hatte.
  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus BVerwG, 18.11.2005 - 10 B 53.05
    d) Die Entscheidung des Berufungsgerichts weicht schließlich auch nicht von den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 2004 (2 BvL 17/02 - BVerfGE 110, 94) und vom 27. Juni 1991 (2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239) ab.
  • BVerwG, 26.09.2001 - 9 C 1.01

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Nichtnutzung; Eigennutzung; Fremdvermietung;

    Auszug aus BVerwG, 18.11.2005 - 10 B 53.05
    Zu Recht bezieht sich das Berufungsgericht insoweit auf das Urteil des Senats vom 26. September 2001 (BVerwG 9 C 1.01 - BVerwGE 115, 165), in dem das Bundesverwaltungsgericht im Anschluss an sein Urteil vom 30. Juni 1999 - auf das sich die Beschwerde beruft - die Erhebung des vollen Jahresbetrags der Zweitwohnungssteuer bereits dann als nicht unverhältnismäßig beurteilt hat, wenn der Inhaber einer Zweitwohnung über eine rechtlich gesicherte Eigennutzungsmöglichkeit von mindestens zwei Monaten verfügt hatte.
  • BVerfG, 12.02.1986 - 2 BvR 36/86
    Auszug aus BVerwG, 18.11.2005 - 10 B 53.05
    Dass eine solche Begrenzung der Zweitwohnungssteuerpflicht auf das längerfristige Innehaben einer Zweitwohnung auch unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 6. Dezember 1983, a.a.O., BVerfGE 65, 325 ; insbesondere Beschluss vom 12. Februar 1986 - 2 BvR 36/86 - Wohnungseigentümer 1986, 54) innerhalb der Gestaltungsfreiheit des kommunalen Satzungsgebers liegt, räumt im Übrigen die Beschwerde selbst ein.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht